Pflanzenerzeugnisse
Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen
Schadorganismus / Zweckbestimmung
BlattlƤuse
Anwendungsbereich
Freiland
Stadium der Kultur
Ab Blattscheide des Fahnenblattes verlƤngert sich (BBCH-Code 41)
Anwendungszeitpunkt
Nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
Max. Zahl der Behandlungen
In der Anwendung: 1
In der Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik
Spritzen
Aufwandmenge
bei Temperaturen >15 °C: 200 g/ha, in 200-400 L Wasser pro ha
Wartezeit
35 Tage
Anwendungsbestimmungen
NG362-1
Auf derselben FlƤche innerhalb eines Kalenderjahres und den 3 darauffolgenden Kalenderjahren keine zusƤtzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Pirimicarb enthalten.
NG362-2
Die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr sind flƤchengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 4 Jahre aufzubewahren.
NW605-1
Die Anwendung des Mittels auf FlƤchen in Nachbarschaft von OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - muss mit einem GerƤt erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in AbhƤngigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten GerƤte, die im Folgenden genannten AbstƤnde zu OberflƤchengewƤssern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an GewƤssern in jedem Fall zu beachten.
reduzierte AbstƤnde: 50 %: 10 m, 75 %: 5 m, 90 %: 5 m
NW606
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur mƶglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu einer Hƶhe von 50.000 Euro geahndet werden.
15 m
NW800
Keine Anwendung auf gedrainten FlƤchen zwischen dem 01. November und dem 15. MƤrz.
NT306-0/2
Zum Schutz von nicht zu bekƤmpfenden Insekten und anderen GliederfüĆern darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf maximal 9/10 der zu behandelnden AnbauflƤche erfolgen. Die unbehandelte TeilflƤche dient diesen Arten als Ćberlebensraum und ist daher wƤhrend des Kulturverlaufs auch von der Behandlung mit anderen Mitteln mit den Anwendungsbestimmungen NT306-0, NT306-50, NT306-75 und NT306-90 auszunehmen.
Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.12.2024 an zu erfüllen. Ihre Rechtswirkungen treten erst ab dem genannten Datum ein.