(NW468)
AnwendungsflĂ¼ssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und SpĂ¼lflĂ¼ssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch fĂ¼r indirekte Einträge Ă¼ber die Kanalisation, Hof- und StraĂŸenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
(NW642-1)
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder KĂ¼stengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemĂ¤ĂŸ Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem BuĂŸgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(NT102-1)
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, StraĂŸen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemĂ¤ĂŸ der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NG403)
Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März.
(NW470)
Etwaige AnwendungsflĂ¼ssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und SpĂ¼lflĂ¼ssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch fĂ¼r indirekte Einträge Ă¼ber die Kanalisation, Hof- und StraĂŸenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
(NT140)
Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung Ă¼ber die Eintragung der geprĂ¼ften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen fĂ¼r die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50 % sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
(SF282)
Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von SchosserrĂ¼ben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden.
(SS110-1)
Beim Umgang mit dem unverdĂ¼nnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS2101)
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdĂ¼nnten Mittel.