Pflanzenerzeugnisse
Mais
Schadorganismus / Zweckbestimmung
Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Kamille-Arten)
Anwendungsbereich
Freiland
Stadium der Kultur
Von 1. Blatt aus der Koleoptile ausgetreten; bis 3-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet, Spitze des 4. Blattes sichtbar (BBCH 10 - 13)
Stadium Schadorganismus
Von 1. Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten, Keimblätter voll entfaltet, erste Blätter spreizen sich ab;
bis 3. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet); [BBCH 10 - 13]
Anwendungszeitpunkt
Nach dem Auflaufen, FrĂĽhjahr
Max. Zahl der Behandlungen
In der Anwendung: 1
In der Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik
Spritzen
Aufwandmenge
4,0 l/ha
Wasseraufwandmenge
200 bis 400 l/ha
Wartezeit
Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich (F).
Anwendungsbestimmungen
WP710
Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich.
NW607-2
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Reduzierte Abstände: 90 % 10 m
NW705
Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.